het ne umbracht [...]»). Ein weiteres objektives Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist sodann der Umstand, dass F.________ die unmittelbar nach der Tat erfolgte Kommunikation zwischen ihm und diesem löschte. Dies deutet darauf hin, dass diese Kommunikation bzw. deren Inhalt den Beschuldigten belastet hätte. Bereits aus den objektiven Beweismitteln ergeben sich mithin sehr starke Indizien, welche sich in ihrer Gesamtheit eigentlich schon zum Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten verdichten.