Auch dies beweist noch nicht die Täterschaft des Beschuldigten. Es ist allerdings äussert unwahrscheinlich, dass dieser die Tatwaffe mitnahm und auf der Zufahrtsstrasse "entsorgte", ohne selbst der Täter gewesen zu sein. Von den objektiven Beweismitteln spricht zudem die Auswertung der Mobiltelefone für die Täterschaft des Beschuldigten, insbesondere die auf dem Gerät von F.________ sichergestellte Kommunikation. So bezeichnete dieser gegenüber seiner Schwester klar den Beschuldigten als Täter («[Spitzname von A.________] het ne umbracht [...]»).