78 Auf den Überwachungsbildern ist nämlich zu sehen, wie dieser unmittelbar nach der Tat einen glitzernden Gegenstand in der Hand hielt und diesen dem Einrastmechanismus des Tatmessers entsprechend zuklappte, als er sich um 02:38 Uhr, unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit B.________ vom Tatort entfernte. Unter Berücksichtigung der DNA-Spuren am Messer und im Auto kann es sich dabei nur um das Tatmesser gehandelt haben. Auch dies beweist noch nicht die Täterschaft des Beschuldigten.