Dies gilt ebenso für das an der fahrerseitigen Fensterkurbel aufgefundene Blut von C.________. Angesichts der Blutspuren an der Fensterkurbel des VW Polo und des Fundorts des Messers in Fahrtrichtung links neben der Zufahrtsstrasse ist es naheliegend, dass die Tatwaffe bei der Wegfahrt vom Club 3000 fahrerseitig aus dem VW Polo des Beschuldigten geworfen wurde. Dies spricht wiederum für die Täterschaft des Beschuldigten.