Es liegt der Schluss nahe, dass diese Spur von den mit dem Blut von B.________ befleckten Schuhen des Beschuldigten stammt. Das Opferblut an den Schuhen wie auch die Opfer-DNA im Fussraum beweisen zwar noch nicht, dass der Beschuldigte selber auf B.________ eingestochen hat. Sie stellen aber gemeinsam mit den am Messer sichergestellten DNA-Spuren starke Indizien hierfür dar. Dies gilt ebenso für das an der fahrerseitigen Fensterkurbel aufgefundene Blut von C.________.