11.3.3 Täterschaft von A.________ Die als Hauptkomponente aufgefundene DNA-Spur des Beschuldigten an der Messerklinge des Wenger-Messers belegt, dass dieser – wenn auch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – mit der Tatwaffe in Kontakt gekommen ist. Neben seiner DNA und derjenigen von B.________ fanden sich am Messer gleichzeitig keine Spuren weiterer Personen, was gegen eine Dritttäterschaft spricht. Ausserdem konnte im Fussraum des VW Polo des Beschuldigten ebenfalls DNA von B.________ gefunden werden. Es liegt der Schluss nahe, dass diese Spur von den mit dem Blut von B.________ befleckten Schuhen des Beschuldigten stammt.