Daran hatte auch der KTD keine Zweifel. Auf die Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit der Eintrittsstelle der Klinge und des Verlaufs des Stichkanals wird nachfolgend bei den Ausführungen zur Täterschaft des Beschuldigten bzw. zum konkreten inhaltlichen Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz eingegangen. Ob auch C.________ die Stichverletzung tatsächlich mit diesem Messer beigefügt wurde kann allein aufgrund der objektiven Spurenlage nicht beantwortet werden. Auch hierauf wird bei den Ausführungen zum konkreten Ablauf der Auseinandersetzung einzugehen sein. 11.3.3 Täterschaft von A.