Es kann angefügt werden, dass die beim Beschuldigten festgestellten Hautrötungen und Schürfungen im Gesicht und an der Brust, an beiden Armen sowie an beiden Beinen allerdings relativ geringfügig sind und eher gegen eine massive stumpfer Gewalteinwirkung durch Schläge oder Tritte hindeuten. Mit Blick auf seine Behauptungen zur Auseinandersetzung im Fumoir, ist zudem festzuhalten, dass sich an seinem Hinterkopf gar keine Verletzungen bzw. Kampfspuren fanden. «Der Tod von B.____