Bei C.________ wurde nebst der Stichverletzung [an der linken Schulter] lediglich eine unspezifische Hautabschürfung am linken Arm festgestellt. Dies deutet auf eine Beteiligung an zumindest einer der tätlichen Auseinandersetzungen im Fumoir oder auf dem Parkplatz hin. Ob sich die drei diese Verletzungen bereits anlässlich der ersten Auseinandersetzung im Fumoir, oder aber erst auf dem Parkplatz zugezogen haben, lässt sich allerdings nicht mehr eruieren. Anhand der ohne Befund gebliebenen Untersuchungen der weiteren anwesenden Personen ist ferner davon auszugehen, dass diese eher nicht tätlich an den Auseinandersetzungen beteiligt waren.»