___ abgesehen gehabt habe. Der Beschuldigte habe gezielt gehandelt und die Tat müsste eigentlich als Mord gewürdigt werden, jedenfalls aber habe zweifellos direkter Tötungsvorsatz vorgelegen. Der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen gewusst, dass die anderen drei Männer nicht bewaffnet gewesen seien. Er habe seinerseits das Messer bereits gezückt gehabt, gegen das Auto gedrängt, in welchem er B.________ vermutet habe, und immer wieder nach diesem gefragt. Eine Notwehrlage sei zu verneinen.