C.________ und D.________ seien zu diesem Zeitpunkt bereits beim Auto gestanden, hätten also den Beschuldigten nicht angegriffen. Zwischen dem Verschwinden des späteren Opfers aus dem Bild und dem gegen ihn erfolgten Fusstritt von E.________ seien lediglich zwölf Sekunden verstrichen, während welcher Zeitspanne ja auch noch der Tritt des Beschuldigten gegen B.________ stattgefunden habe. Diese zeitlichen Verhältnisse zeigten, dass es zwischen dem Beschuldigten und B.________ nicht zum gegenseitigen Austausch von Schlägen gekommen sei, zumal entsprechende IRM-Befunde fehlten.