11.1.3 Privatklägerschaft Rechtsanwalt Z.________ verwies an der Berufungsverhandlung namens der Privatkläger U.________ und T.________ zunächst auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Videoaufnahmen widerlegten die Behauptungen des Beschuldigten zu den Vorfällen auf dem Parkplatz. B.________ sei zunächst fast drei Minuten im Auto geblieben, während sich sodann der für die von ihm vertretenen Straf- und Zivilkläger relevante Sachverhalt innert nur 53 Sekunden abgespielt habe. B.________ sei unbewaffnet gewesen, ausgestiegen und in normalen Schritten auf den Beschuldigten zugegangen. C.________