Er habe die Fortsetzung der vorangehenden Auseinandersetzung im Fumoir und damit den Zweikampf gesucht. Es habe sich um eine 1-gegen-1-Situation zwischen dem Beschuldigten und B.________ gehandelt. Vom Trio C.________, D.________ und B.________ sei keiner bewaffnet gewesen, während der Beschuldigte das Messer schon gezückt gehabt habe, bevor B.________ aus dem Auto ausgestiegen sei. Es habe kein rechtserheblicher Angriff auf den Beschuldigten vorgelegen. Auch die Auseinandersetzung zwischen C.________ und dem Beschuldigten hätten beide Kontrahenten gesucht und der Beschuldigte könne sich deshalb nicht auf Notwehr berufen.