Zudem sei der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung im Fumoir in seinem Stolz verletzt gewesen. Bei der tödlichen Auseinandersetzung auf dem Parkplatz sei dann zwar alles sehr schnell gegangen, womöglich sei B.________ sogar auf den Beschuldigten zugerannt. Alle vorerwähnten Umstände sprächen jedoch dafür, dass der Beschuldigte nicht zur Abwehr, sondern aus Rache und Wut gehandelt habe. Der Beschuldigte habe den Tod von B.________ nicht nur in Kauf genommen, sondern gewollt. Er habe die Fortsetzung der vorangehenden Auseinandersetzung im Fumoir und damit den Zweikampf gesucht.