11.1.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis zutreffend festgestellt. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Bei der von ihm geltend gemachten retrograden Amnesie handle es sich um eine reine Schutzbehauptung.