Eine andere Abwehrhandlung als der – beweismässig ohnehin nicht erwiesene – Messereinsatz sei dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen. In Bezug auf die Anzahl Beteiligte bei der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz machte die Verteidigung schliesslich geltend, es seien immer nur zwei Personen gleichzeitig aktiv beteiligt gewesen, zunächst C.________ und der Beschuldigte, danach letzterer und B.________. Erst mit dem Eingreifen von E.________ sei dann eine dritte Person dazu gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kampf allerdings schon vorbei gewesen. 11.1.2 Generalstaatsanwaltschaft