lediglich sechs Sekunden gedauert habe. Während dieser Zeitspanne habe der Beschuldigte nicht alle von der Vorinstanz geforderten Überlegungen anstellen können. Zudem habe D.________ das spätere Opfer ja bereits vor dem Messer gewarnt gehabt und eine Abwehr mit einem Faustschlag habe der Beschuldigte versucht, das habe aber nichts genützt. Ein Stich an eine andere Körperstelle sei bei einem so gehaltenen Messer (mit der Klinge nach unten) kaum möglich gewesen. Eine andere Abwehrhandlung als der – beweismässig ohnehin nicht erwiesene – Messereinsatz sei dem Beschuldigten nicht zumutbar gewesen.