_ habe genügt, um diese Verletzung hervorzurufen. Im Sinne einer Eventualbegründung brachte die Verteidigung weiter vor, auch hier habe sich der Beschuldigte zudem nur mit zulässigen Mitteln gegen einen von ihm nicht provozierten Angriff von B.________, der mit erhobenen Fäusten auf ihn zugerannt sei, verteidigt. Wenn die Vorinstanz dafür halte, der Beschuldigte habe zweifellos andere Möglichkeiten zur Abwehr gehabt, sei dies völlig realitätsfremd. Tatsache sei vielmehr, dass die Auseinandersetzung mit B.________ lediglich sechs Sekunden gedauert habe.