___ die dokumentierte Stichverletzung angesichts der Eintrittsstelle der Klinge und des Verlaufs des Stichkanals nicht zugefügt haben. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass auch der Stich gegen B.________ im Gerangel entstanden und jedenfalls nicht gezielt erfolgt sei. Eine nachweisliche Stichbewegung habe auf Seiten des Beschuldigten nicht stattgefunden. Die eingetretene Verletzung habe bei dem an der Eintrittsstelle des Messers geringen Widerstand denn auch nicht viel Kraft erfordert. Ein «Reinlaufen» von B.________ habe genügt, um diese Verletzung hervorzurufen.