Der anschliessende Wortwechsel bzw. die anschliessende Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Beschuldigten könne höchstens sechs Sekunden gedauert haben. Wer dabei zuerst geschlagen habe, habe niemand gesehen, ebenso wenig den Messereinsatz. So wie der Beschuldigte das Messer gemäss den Aussagen von C.________ gehalten habe, nämlich in der rechten Hand, mit der Klinge beim kleinen Finger nach unten, könne er einem ihm frontal gegenüberstehenden B.________ die dokumentierte Stichverletzung angesichts der Eintrittsstelle der Klinge und des Verlaufs des Stichkanals nicht zugefügt haben.