__ zurückgezogen, dieser sei aber trotzdem wieder nach vorne zum Beschuldigten gegangen und (erst) dann sei es zum Stich in die Schulter gekommen. In dubio müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das Messer bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ erst ins Spiel gekommen sei, als die «Kopfnüsse» nichts genützt hätten. Damit sei der Messereinsatz zur Abwehr des Angriffs von C.________ jedenfalls zulässig gewesen.