Angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C.________ und D.________ bei der Tatrekonstruktion sei beweismässig auch nicht erstellt, wann genau der Stich gegen C.________ erfolgt sei. Während letzterer angegeben habe, er habe den Beschuldigten zunächst längere Zeit am Kragen gehalten, dann sei das Messer ins Spiel gekommen und dann habe der Beschuldigte ihm «Kopfnüsse» verpasst, habe D.________ ausgesagt, er (D.________) habe etwas Silbriges gesehen und C.________ zurückgezogen, dieser sei aber trotzdem wieder nach vorne zum Beschuldigten gegangen und (erst) dann sei es zum Stich in die Schulter gekommen.