__ habe dann eben nicht einfach nur mit dem Beschuldigten gesprochen _ wie er das gemäss seinen eigenen Worten hätte tun sollen –, sondern dieser habe den Beschuldigten am Kragen gepackt. Es werde nicht bestritten, dass C.________ in der Folge vom Beschuldigten mit dem Messer verletzt worden sei, allerdings müsse dies im Gerangel passiert sein. Der Beschuldigte habe deshalb auch einfach wahrheitsgetreu ausgesagt, nicht gewusst zu haben, dass er C.________ mit dem Messer verletzt habe. Er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C.