902 Z. 17-26). Auf Vorhalt gab F.________ sodann zu, dass „[Spitzname von A.________]“ ihn in der Tatnacht mehrmals angerufen habe (pag. 903 Z. 96-106). Bei der nachfolgenden Hafteröffnung vom 26. September 2013 gab F.________ an, dieser „[Spitzname von A.________]“ sei regelmässiger Kunde im Club 3000 gewesen. Er sei immer mit der gleichen Frau an einem Tisch gesessen (pag. 876 Z. 59 f.). In Bezug auf die Auseinandersetzung sagte F.________ aus, er habe – obwohl er ca. zwei bis drei Meter daneben gestanden sei – nichts gesehen. Er wollte nun auch nicht mehr gesehen habe, ob jemanden geschlagen oder zu Boden gegangen war (pag. 876 Z. 76 ff.). Erst bei der Hafteröffnung habe er vernommen,