___ auch zwei oder dreimal gesagt «chum göht doch hei», weil D.________, der dies auch versucht habe, es nicht zustande gebracht habe, die beiden auseinander zu nehmen. Bei der Erstellung der Fotos meinte E.________ dann noch, C.________ habe den Beschuldigten nur am Kragen gehalten und ihn zurückgeschubst, aber nicht geschlagen (pag. 982 Z. 205). Dann sei die Person aus dem weissen Kombi, B.________, ausgestiegen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie alle schon ca. fast bzw. auf dem Kiesplatz gewesen. Er selbst sei zwischen dem Beschuldigten und C.________ einerseits und dem Volvo andererseits gestanden.