Nach der Auseinandersetzung habe er auf dem Zimmer mit F.________ besprochen, wie sie sich verhalten würden (pag. 857 Z. 186). 10.4.4 Tatrekonstruktion vom 13. November 2013 «Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 13.11.2013 (pag. 981 ff.) bestätigte E.________ im Wesentlichen seine bis dahin erfolgten Angaben zu den Geschehnissen. Er gab ergänzend an, A.________ habe zu Beginn eine Bierflasche in der Hand gehabt, welche er dann weggeworfen habe, als die Auseinandersetzung intensiver geworden sei (pag. 982 Z. 198 f.). C.________ habe A.________ nur am Kragen gehalten und ihn zurückgeschubst, aber nicht geschlagen (pag. 982 Z. 205).»