An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ seine bisherigen Angaben zu den Geschehnissen und machte inhaltlich keine wesentlichen ergänzenden oder abweichenden Aussagen. Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass C.________ nochmals aussagte, es stimme, dass sie «recht geladen» gewesen seien, als sie zum Club 3000 zurückgefahren seien. Sie hätten erwartet, dass der Beschuldigte im Club drin sein würde und seien deshalb alle recht erschrocken gewesen, als sie festgestellt hätten, dass dieser draussen war. Darum hätten zunächst er (C.________) und D.________ mit diesem reden wollen und B.___