826 f. Z. 78-86.). Von den über drei Minuten, die er beim Beschuldigten gestanden habe, seien etwa zwei Drittel oder drei Viertel «verbal» und der Rest «körperlich» gewesen. Er (C.________) habe auch noch mit der Person gesprochen, die dann später B.________ den Tritt versetzt habe (pag. 827 Z. 100-105). Er (C.________) habe den Beschuldigten vielleicht verbal, aber ganz sicher nicht körperlich angegriffen. Auch den Kragengriff habe der Beschuldigte nicht als Angriff empfinden können, nachdem er ja immer mehr auf ihn (C.________) zugekommen sei resp. in Richtung Auto habe gehen wollen (pag. 827 Z. 116-121).