825 Z. 32-37). Das Glas oder die Flasche, die der Beschuldigte zerschlagen habe, habe dieser nicht als Waffe verwendet (pag. 826 Z. 48 f.). Es treffe zu, dass er (C.________) den Beschuldigten am Kragen gepackt habe. Dies weil er den Kollegen im Auto habe schützen wollen. Der Beschuldigte habe immer wieder gefragt, «wo ist Kolleg?» und er habe immer mehr einen Schritt gegen das Auto gemacht. Zunächst habe er den Beschuldigten auch zwei, drei Mal mit der Hand zurückgestossen gehabt, dies damit der Beschuldigte nicht näher komme (pag. 826 Z. 62-65). Die Bewegung sei kontinuierlich auf das Auto zugegangen. Der Beschuldigte habe B.___