ein Messer in der Hand gehalten habe, er könne aber nicht sagen, ob er zugestochen habe. [Er (C.________) habe zu diesem Zeitpunkt nichts gespürt und erst auf der Polizeiwache bemerkt, dass er verletzt gewesen sei.] Er könne sich einfach auf die Aussage von D.________ berufen, wonach A.________ einmal auf ihn eingestochen habe und versucht habe, ein zweites Mal zuzustechen (pag. 781 Z. 244 ff.).»