Auf Vorhalt der Aussagen von A.________ gab er an, es treffe nicht zu, dass er A.________ geschlagen habe, er habe ihn nur festgehalten (pag. 780 Z. 227). Auch sei B.________ zunächst im Auto geblieben. Dass D.________ und er [auf dem Parkplatz] direkt auf A.________ eingeschlagen hätten, stimme nicht. Weder er noch D.________ hätten dreingeschlagen (pag. 780 Z. 238 f.). Er könne nicht sagen, ob A.________ einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Er habe den Eindruck, dass A.________ ein Messer in der Hand gehalten habe, er könne aber nicht sagen, ob er zugestochen habe.