Er könne auch nicht sagen, ob er das Messer bei der Wegfahrt aus dem Autofenster geworfen habe (pag. 3096 Z. 47). Auf Vorhalt der Aussagen, wonach er ein Messer in der Hand gehalten habe, meinte der Beschuldigte, dass sei deren Sache, was diese sagen würden (pag. 3097 Z. 6). «Auf die unbekannte Frau „H.________“ angesprochen, gab er an, es handle sich dabei um eine Frau, welche im Club 3000 gearbeitet habe und welche er von dort kenne. Es treffe zu, dass er mehrmals mit „H.________“ im Zimmer gewesen sei. Er sei aber nicht ihr Zuhälter gewesen (pag. 3097 Z. 30 ff.)