An der Auseinandersetzung im Gebäude seien er und drei andere Personen beteiligt gewesen. Aus den Akten wisse er, dass es sich dabei um C.________, D.________ und B.________ gehandelt habe. Hingegen könne er sich nur an zwei Personen erinnern, welche an der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz beteiligt gewesen seien, nämlich C.________ und der Dunkelhäutige, D.________ (pag. 3100 Z. 325-34). «Am betreffenden Abend habe er ein Messer dabei gehabt, welches er in der Tasche getragen habe (pag. 3096). Er habe sich bei den früheren Befragungen nicht daran erinnern können. Im Gefängnis habe er dann aber nachgedacht uns sich dabei daran erinnert, dass er ein Messer dabei gehabt habe (pag.