Hinweise darauf, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt damals geltend gemacht hätten, er friere bzw. er sei bei den herrschenden Temperaturen nicht angemessen gekleidet, finden sich im Protokoll der Tatrekonstruktion dagegen nicht. Dass er die Mitwirkung (auch) aus diesem Grund verweigert habe, wurde vom Beschuldigten aktenkundig erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (vgl. nachstehend E. II.10.1.7). 10.1.6 Schlusseinvernahme vom 24. April 2014 «Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt am 24.04.2014 (pag.