Er habe bei der Auseinandersetzung keinen gefährlichen Gegenstand und auch kein Messer benutzt oder damit auf jemanden eingestochen. Er habe erst später vom Staatsanwalt erfahren, dass bei der Auseinandersetzung jemand gestorben sei (pag. 674). Er habe nicht festgestellt, dass jemand am Boden gelegen sei (pag. 678 Z. 918 ff.).»