660 Z. 23 ff.). In der Nacht des Vorfalls habe er nur ein Handy bei sich gehabt, jenes mit der Nummer ________. Das andere sei in seiner Wohnung gewesen. Auf Vorhalt der Fotodokumentation (Paradiso 4; pag. 685 ff.) gab er an, Nr. 3 (F.________) zu kennen. Er kenne ihn nicht so gut, einfach vom Lokal her seit ein paar Monaten. Den richtigen Namen dieser Person kenne er nicht, er wisse nicht, ob dieser F.________ laute (pag. 661 Z. 55 ff.). Zu Nr. 4 (D.________) gab er an, es könne sein, dass diese Person an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (pag. 661 Z. 67 ff.).