Nach einer oder zwei Minuten sei die Schlägerei [im Fumoir] vorbei gewesen. Bei den drei Personen habe es sich um einen Schwarzen und zwei Weisse gehandelt. Auf dem Fotoblatt konnte der Beschuldigte nur D.________ als glaublich an der Schlägerei Beteiligten identifizieren (pag. 648 f. Z. 156-191). Davon, dass zwei der drei Personen nach der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz verletzt gewesen seien, wollte der Beschuldigte nichts wissen. Auch sei es nicht er gewesen, der die danach am Boden liegende Person verletzt habe (pag. 650 Z. 213-223). 10.1.3 Haftverhandlung vom 20. September 2013