Dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 19. Februar 2014 lässt sich weiter entnehmen, dass das Messer von den Abmessung und der Form seiner Klinge her (Klingenlänge ca. 116 mm) als Tatmesser ohne weiteres in Frage komme (pag. 1287). Der KTD kam aufgrund der Spurenlage zum Schluss, dass die Stichverletzungen von B.________ und C.________ mit diesem Messer und zwar durch den Beschuldigten verursacht worden seien (pag. 1289).