ergaben sich keine Befunde, welche auf eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung schliessen liessen. Auch bei D.________ konnte aufgrund der verstrichenen Dauer zwischen dem Vorfall und der Blutentnahme nicht mehr eruiert werden, ob er zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert gewesen war (pag. 1480).»