Wesentlich ist hier insbesondere die Feststellung des IRM, dass ein Stich in diese Körperregion bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sei, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Aus der Fotodokumentation wird zudem ersichtlich, dass sich die Verletzung ca. 10 cm vom Hals von C.________ entfernt befindet (pag. 1385). 9.4.4 Körperliche Untersuchungen der übrigen Beteiligten «Bei den vom IRM durchgeführten körperlichen Untersuchungen von D.________ (pag. 1476 ff.), F.________ (pag. 1482 f.) und E.________ (pag. 1485 ff.) ergaben sich keine Befunde, welche auf eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung schliessen liessen.