Da C.________ stets kreislaufstabil gewesen sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Lebensgefahr zu verneinen. Ein Stich in diese Region könne allerdings bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sein, Verletzungen herbeizuführen, welche ohne rasche medizinische Behandlung zu schwerwiegenden Behinderungen der Atmung oder – aufgrund des Blutverlusts – zu einer Kreislaufschwächung bis hin zum Tod führen könnten. Zu denken sei etwa an Verletzungen grosser Gefässe, Blutungen in die Brusthöhle oder eine Luftbrustfüllung (Pneumothorax).