_ in Kauf genommen. Vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wird hingegen, dass er nach dem Vorfall auf dem Parkplatz mit seinem eigenen Auto nach Hause fuhr, nachdem er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch behauptet hatte, er sei von einem unbekannten Dritten nach Hause gefahren worden. Beweisthema ist damit primär der Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Clubs 3000 sowie Art und Ausmass der Beteiligung der involvierten Personen. Zu klären ist insbesondere, ob der Beschuldigte tatsächlich von C.________, B.________ und allenfalls auch von D.__