gezielt eine Verletzung wie die eingetretene zugefügt haben könne. Es wurde geltend gemacht, beide Stiche seien im Gerangel erfolgt und es sei nicht ausgeschlossen, dass B.________ in das Messer «reingelaufen» sei. Umstritten ist also insbesondere der genaue Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Club 3000. Der Beschuldigte macht geltend, angegriffen worden zu sein bzw. dies zumindest geglaubt zu haben. Er habe sich mithin ausschliesslich verteidigt. Ausserdem wurde an der Berufungsverhandlung von der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe weder eine schwere Verletzung von C.________ noch die tödliche Verletzung von B.________ in Kauf genommen.