Bestritten wird vom Beschuldigten dagegen nach wie vor der konkrete Einsatz dieses Messers. Nachdem er anlässlich seiner letzten Einvernahmen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch gänzlich bestritten hatte, das Messer überhaupt eingesetzt zu haben, liess er an der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger dann vorbringen, im Rahmen der Rauferei sei es «wohl» zum Stich gegen C.________ gekommen. Allerdings wurde (von der Verteidigung) auch oberinstanzlich noch bestritten, dass der Beschuldigte B.________ gezielt eine Verletzung wie die eingetretene zugefügt haben könne.