Nach kurzer Fahrt kehrten sie aber in Schönbühl wieder um und fuhren zurück zum Club 3000, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Unmittelbar nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz des Club 3000 ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Die erste Auseinandersetzung im Fumoir ist nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Zum besseren Verständnis des Zustandekommens der hier zu beurteilenden, nachfolgenden zweiten Auseinandersetzung auf dem Parkplatz, namentlich auch