Unbestritten ist, dass es in derselben Nacht bereits vor dem Vorfall auf dem Parkplatz im Fumoir des Club 3000 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten gekommen war, bei welcher es aber gelungen war, die Kontrahenten zu trennen. Nach diesem ersten Vorfall verliessen C.________, B.________ und D.________ den Club 3000 mit dem Fahrzeug von C.________ und fuhren auf die Autobahn in Richtung Bern. Nach kurzer Fahrt kehrten sie aber in Schönbühl wieder um und fuhren zurück zum Club 3000, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen.