Damit habe er sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.2. der Anklageschrift). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit C.________, B.________ und E.________ beteiligt zu haben, dies insbesondere dadurch, dass er B.________ und C.________ durch Messerstiche verletzt habe. Damit habe er sich auch des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.3. der Anklageschrift).