Danach soll der Beschuldigte dem am Boden liegenden B.________ noch mindestens einen Fusstritt versetzt haben. B.________ sei gleichentags an den Folgen des Messerstichs verstorben. Damit habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.1. der Anklageschrift). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anlässlich der wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung dem Privatkläger C.________ mit einem Messer (Klingenlänge 11.6 cm) an der Oberseite der linken Schulter eine Stichverletzung (Länge 1.8 cm) zugefügt zu haben. Damit habe er sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art.