398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf sie dabei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. In den übrigen Punkten, namentlich im Zivilpunkt, gilt dagegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 15 II. Sachverhalt