Schliesslich wurde das erstinstanzliche Urteil weder in Bezug auf die Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Taschenmessers noch hinsichtlich der Herausgabe des Videoüberwachungsgeräts (samt Filmaufnahmen) und des Verbleibs der McDonald‘s-Quittung bei den Akten angefochten und ist daher auch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen. In allen übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil vom Beschuldigten hingegen angefochten und ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).